16.12.2013
Vemurafenib: Trotz neuer Daten kein verändertes Ergebnis
Ergebnisse zu späteren Auswertezeitpunkten unsicher, da Patienten zwischen Therapien wechseln
Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) hat Vemurafenib (Handelsname Zelboraf), einen Wirkstoff zur Behandlung von Erwachsenen mit einem fortgeschrittenen Melanom eines bestimmten Typs, erneut gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) bewertet. Denn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte seinen Beschluss zur Erstbewertung auf ein Jahr befristet. Das verpflichtete den Hersteller ein zweites Dossier vorzulegen.
Zwar enthält dieses Dossier zusätzliche und aktuellere Daten, aber inhaltlich keine neuen Erkenntnisse. Das IQWiG sieht deshalb bei Vemurafenib unverändert einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.
Längeres Überleben, aber auch erhebliche Nebenwirkungen
Der seit Februar 2012 zugelassene Wirkstoff kommt für Erwachsene infrage, deren Melanom nicht operierbar ist oder Absiedlungen (Metastasen) gebildet hat und in deren Tumor ein bestimmtes Gen (BRAF-V600) verändert ist. Als zweckmäßige Vergleichstherapie hatte der G-BA den Wirkstoff Dacarbazin bestimmt.
Bei seiner ersten AMNOG-Bewertung war das Institut im Juni 2012 zu dem Ergebnis gekommen, dass Vemurafenib zwar erhebliche Vorteile beim Gesamtüberleben bietet, aber auch erhebliche Nachteile in Form von Nebenwirkungen mit sich bringt. In der Gesamtschau ergab sich daraus ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen.
Therapien mischen sich im Verlauf der Studie
In seinem zweiten Dossier zieht der Hersteller erneut die Zulassungsstudie heran und legt zusätzliche Ergebnisse zu späteren Zeitpunkten der Auswertung (Datenschnitte) vor. Allerdings führt das spezielle Design dieser Studie dazu, dass sich das Verzerrungspotenzial der Ergebnisse mit jedem Datenschnitt vergrößert.
So konnten innerhalb des ersten Jahres der Studie Patientinnen und Patienten, bei denen die Erkrankung fortschritt, mit weiteren Krebstherapien behandelt werden. Sie konnten allerdings nicht von Dacarbazin zu Vemurafenib wechseln. Deshalb ist die Auswertung nach diesem ersten Jahr für den Vergleich von Vemurafenib und Dacarbazin aussagekräftig. Nach dieser Auswertung war ein Wechsel von Dacarbazin zu Vemurafenib möglich, wodurch die Ergebnisse für den Vergleich der beiden Behandlungsmöglichkeiten zunehmend unsicher wurden. Dies ist der Grund, weshalb das IQWiG aus den jetzt vorgelegten späteren Auswertungen keine neuen Schlussfolgerungen zieht.
Historischer Vergleich ist ungeeignet
Im zweiten Dossier ergänzt hat der Hersteller auch einen sogenannten historischen Vergleich: Dabei stellt er zunächst die Überlebensraten unter Dacarbazin aus anderen Studien den Überlebensraten unter Dacarbazin aus der Zulassungsstudie gegenüber. Die Ergebnisse dieses Vergleichs setzt er dann in Beziehung mit den Überlebensraten von Vemurafenib (Zulassungsstudie). In Hinblick auf den Zusatznutzen von Vemurafenib ergeben sich daraus allerdings keine Erkenntnisse, die über die Zulassungsstudie hinausgehen. Der historische Vergleich lässt allenfalls den Schluss zu, dass Patientinnen und Patienten in der Zulassungsstudie möglicherweise eine bessere Prognose hatten als in den älteren Studien.
Somit enthält das neue Herstellerdossier keine neuen Daten, die zur Beschreibung des Zusatznutzens von Vemurafenib geeignet wären. Damit hat das Ergebnis der Erstbewertung unverändert Bestand.
G-BA beschließt über Ausmaß des Zusatznutzens
Die Dossierbewertung ist Teil des Gesamtverfahrens zur frühen Nutzenbewertung, das der G-BA leitet. Nach der Publikation von Herstellerdossier und Dossierbewertung führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch, das ergänzende Informationen liefern und in der Folge zu einer veränderten Nutzenbewertung führen kann. Der G-BA trifft einen Beschluss über das Ausmaß des Zusatznutzens, der die frühe Nutzenbewertung abschließt.
Einen Überblick über die Ergebnisse der Nutzenbewertung des IQWiG gibt folgende Kurzfassung. Auf der vom IQWiG herausgegebenen Website gesundheitsinformation.de finden Sie zudem eine allgemeinverständliche Kurzinformation.
Auf der Website des G-BA sind sowohl allgemeine Informationen zur Nutzenbewertung nach §35a SGB V als auch zur Bewertung von Vemurafenib zu finden.