[G16-07] Obinutuzumab - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V
Letzte Aktualisierung 15.12.2016
Projektnummer:
G16-07
Auftrag:
Erteilt am 16.06.2016 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).
Berichtsart:
Dossierbewertung
Status:
Bearbeitung abgeschlossen
Ressort / Bereich:
Gesundheitsökonomie
Anwendungsgebiete:
Krebs
Gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V gilt für sogenannte Orphan Drugs der medizinische Zusatznutzen durch die Zulassung als belegt. Das IQWiG bewertet daher mit Auftrag des G-BA für Obinutuzumab ausschließlich die Angaben zu den Patientenzahlen und den Kosten im Dossier des pharmazeutischen Unternehmers.
Nach Abschluss der Bewertung durch das IQWiG führt der G-BA ein Stellungnahmeverfahren durch. Die Beschlussfassung über das Ausmaß des Zusatznutzens erfolgt durch den G-BA im Anschluss an die Anhörung. Weitere Informationen und den Beschluss finden Sie auf der entsprechenden Internetseite des G-BA.
Projektnummer | Titel | Status |
---|---|---|
G14-08 | Obinituzumab - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 10 SGB V (Dossierbewertung) | Bearbeitung abgeschlossen |
G17-11 | Obinutuzumab (nicht vorbehandeltes fortgeschrittenes follikuläres Lymphom) - Bewertung gemäß § 35a Abs. 1 Satz 11 SGB V | Bearbeitung abgeschlossen |
A21-64 | Obinutuzumab (chronische lymphatische Leukämie) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V | Bearbeitung abgeschlossen |
A21-65 | Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, nach Rituximab) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V | Bearbeitung abgeschlossen |
A21-66 | Obinutuzumab (follikuläres Lymphom, Erstlinie) - Nutzenbewertung gemäß § 35a SGB V | Bearbeitung abgeschlossen |
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)
15.12.2016 Es wurde ein Beschluss des G-BA veröffentlicht.